30
Jan
2017

Unfall im Kindergarten: Zum Kinder- und Jugendarzt gehen oder Kita melden

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Verletzt sich ein Kind im Kindergarten, sollte das in jedem Fall schriftlich festgehalten werden. Denn Kinder sind während des Besuchs einer Tageseinrichtung gesetzlich unfallversichert. Wenn dort oder auf dem Weg in die Kita ein Unfall geschieht, übernimmt die Versicherung die Kosten, erklärt Melanie Lorenz von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung in Berlin. Bekommt die Erzieherin nichts von dem Unfall mit, sollten die Eltern ihn der Kita melden. Gehen die Eltern mit ihrem Kind zum Kinder- und Jugendarzt, müssen sie dort auf den Unfallort hinweisen. Dann rechnet der Kinder- und Jugendarzt mit der Unfallkasse ab, erläutert Lorenz. Ist dem Kind aber nichts Schlimmes passiert, verzichten die Eltern auf den Arztbesuch und entstehen entsprechend keine Kosten, werde nichts bei der Unfallkasse dokumentiert.
Aber auch in diesem Fall ist es wichtig, dass der Unfall mit Datum und Hergang in der Kita in einem so genannten Verbandbuch eingetragen wird. „Das erhalten die Einrichtungen kostenlos von der Unfallversicherung“, erklärt Lorenz. Sollte es durch einen Bagatellunfall doch zu Folgeschäden kommen, könnten diese so mit dem nicht angezeigten Unfall in Verbindung gebracht werden. Das ist wichtig, damit die Unfallkasse tätig wird. Weitere Informationen:  Die Gesetzliche Unfallversicherung hat die Broschüre „Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen“ herausgebracht, die kostenlos unter http://regelwerk.unfallkassen.de  heruntergeladen werden kann.
U7a zusätzliche Vorsorge im Kindergartenalter. Um die Lücke zwischen U7 kurz vor dem zweiten Geburtstag und U8 im Alter von vier Jahren zu schließen, bieten Kinder- und Jugendärzte die U7a mit drei Jahren an (idealerweise zwischen dem 34. und 36. Lebensmonat). Diese zusätzliche Untersuchung wurde bisher nicht von allen gesetzlichen Krankenkassen erstattet. Das Bundesgesundheitsministerium billigte die Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses von Kassen und Ärzten über die neue Untersuchung U7a, d.h., ab 1. Juli 2008 muss die U7a von allen Kassen erstattet werden. Sie soll dazu beitragen, dass u.a. allergische Erkrankungen, Sozialisations- und Verhaltensstörungen, Übergewicht, Sprachentwicklungsstörungen, Zahn-, Mund- und Kiefer - anomalien früher erkannt und rechtzeitig behandelt werden. Die Untersuchung sollte nicht vor dem 33. Lebensmonat (früher als 3 Monate vor dem dritten Geburtstag) und nicht nach dem 38. Lebensmonat (später als 2 Monate nach dem dritten Geburtstag) erfolgen, sonst muss die Untersuchung den Eltern als IGel-Leistung in Rechnung gestellt werden.
Wie... ... lassen sich Arbeit und ein krankes Kind vereinbaren? Berufstätige Mütter kommen häufig in Bedrängnis, wenn ihre Kinder krank werden. Sie haben jedoch als gesetzlich Versicherte Anspruch darauf, sich von der Arbeit unbezahlt freistellen zu lassen, wenn der Nachwuchs krank ist. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kind unter zwölf Jahren alt ist, Pflege benötigt und keine andere Person im Haushalt die Betreuung übernehmen kann. „Arbeitnehmer können sich pro erkranktem Kind 10 Tage, Alleinerziehende 20 Tage im Jahr freistellen lassen“, erklärt Paula Honkanen-Schoberth vom Deutschen Kinderschutzbund (DKSB) in Berlin. Elternteile von mehreren Kindern haben Anspruch auf maximal 25 Tage, Allein erziehende auf höchstens 50 Tage im Jahr.