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    • Mittwoch, 03. Februar 2021

Beim Unfall im Homeoffice kann es knifflig werden

Gerichte entscheiden häufig zugunsten der gesetzlichen Unfallversicherung

(djd). Immer mehr Menschen in Deutschland arbeiten im Homeoffice. Über die Vor- und Nachteile wird ausgiebig diskutiert. Es können dabei aber auch knifflige rechtliche Fragen entstehen. Wann springt bei einem Unfall die gesetzliche Unfallversicherung ein und wann ist er dem privaten Bereich zuzuordnen? Grundsätzlich gilt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auch im Homeoffice. Daher werden beispielsweise Unfälle berücksichtigt, die sich beim Instandsetzen oder Aufstellen von Arbeitsgeräten im Arbeitszimmer zu Hause ereignen – wie beim Auffüllen von Druckerpapier oder Anschließen eines Arbeits-PCs. Nicht immer aber liegen die Dinge so eindeutig, oft genug entscheiden Gerichte in Streitfällen zugunsten der Berufsgenossenschaften und gegen die Beschäftigten. Auf der sicheren Seite ist man häufig dann, wenn man über eine private Unfallversicherung verfügt. Unter www.nuernberger.de gibt es dazu weitere Infos. Bei schweren Unfällen mit nachfolgender Invalidität etwa bietet sie Schutz durch eine lebenslange Unfallrente.

Hier zwei Beispiele aus der Rechtsprechungspraxis

1. Unfall auf dem Weg zum Kindergarten

Eine Beschäftigte war für ihren Arbeitgeber von ihrem häuslichen Arbeitszimmer aus tätig. Vor Dienstbeginn brachte die Frau regelmäßig ihr Kind in den Kindergarten. An einem Wintertag rutschte die Frau mit dem Fahrrad auf Blitzeis weg und brach sich den Ellbogen. Die zuständige gesetzliche Unfallkasse wollte in diesem Fall keinen versicherten Wegeunfall sehen. Die Mutter sei vielmehr im Rahmen einer sogenannten eigenwirtschaftlichen Tätigkeit zu Schaden gekommen. Dieser Auffassung schloss sich das Sozialgericht Hannover (Az.: L 16 U 26/16) an. Im Rahmen einer privaten Unfallversicherung hätte Versicherungsschutz bestanden.

2. Folgenreicher Treppensturz

Eine Frau arbeitete auf einem im Dachgeschoss ihrer Wohnung eingerichteten Telearbeitsplatz. Auf dem Weg zur Küche im Erdgeschoss brach sie sich bei einem Treppensturz ein Bein. Die Unfallkasse erkannte den Unfall nicht als Arbeitsunfall an, das Ganze landete vor Gericht. Das Sozialgericht Mainz lehnte die Klage der Frau in erster Instanz ab. Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz entschied in zweiter Instanz zugunsten der Klägerin. Daraufhin landete der Fall beim Bundessozialgericht (BSG). Dieses schloss sich der ersten Instanz an und hob das Urteil des LSG auf (Az.: B 2 U 5/15 R). Begründung des BSG: Es liege kein Arbeitsunfall vor. Die Frau sei auf dem Weg in die Küche nicht auf einem Betriebsweg, sondern in ihrem persönlichen Lebensbereich ausgerutscht. Im Rahmen der privaten Unfallversicherung hätte die Frau Versicherungsschutz genossen.

Quelle Text: djd
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Foto: djd/Nürnberger Versicherung/Getty Images/Evgeny Atamanenko